Wandern, aber richtig


Was versteht man unter Wandern?

© Peter Frühwirth

Das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig...

§ 2 Oö Bienenzuchtgesetz

Gemäß dem Oö Bienenzuchtgesetz gilt das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes als Wanderung.


§ 7 Oö Bienenzuchtgesetz

Unter Berücksichtigung des Oö Bienenzuchtgesetzes und des Bienenseuchengesetzes ist es Allen jederzeit gestattet, mit ihren Bienenvölkern in und nach Oberösterreich zu wandern.


Benötige ich zum Wandern ein Dokument?

Ja, eine sogenannte Wanderbescheinigung...

§ 10 Oö Bienenzuchtgesetz

Im Bundesland Oberösterreich ist verankert, dass jene Imkerinnen und Imker, die mit ihren Bienenvölkern wandern möchten bzw. Königinnen zur Begattung auf eine Belegstelle aufführen wollen, bis zum 31.01. des betreffenden Jahres den Antrag auf Wanderbescheinigung stellen müssen (§ 10 OÖ. Bienenzuchtgesetz). Dieser Antrag kann beim Oberösterreichischen Landesverband für Bienenzucht eingebracht werden.

Seit dem Jahr 2005 hat der Oberösterreichische Landesverband für Bienenzucht mit den dafür zuständigen Stellen ein Rotationssystem eingeführt. Demnach müssen die Imkerinnen und Imker aus jährlich wechselnden Bezirken bei Beantragung einer Wanderbescheinigung eine Futterkranzprobe (für die Untersuchung auf Amerikanische Faulbrut) einreichen.

Darüber hinaus kann zu Jahresbeginn ein Antrag auf Wanderbescheinigung bei der Fachabteilung Tierhaltung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich unter Bestätigung über die Seuchenfreiheit (vorrangig Amerikanische Faulbrut) des Heimbienenstandes und der zur Aufstellung vorgesehenen Bienenvölker gestellt werden.

Die Wanderbescheinigung wird je beantragenden Betrieb einmal ausgestellt und gilt für das beantragte Kalenderjahr.


Wie weise ich Seuchenfreiheit nach?

Da gibt es mehrere Möglichkeiten...

§ 10 Oö Bienenzuchtgesetz

  • Durch einen Prüfbefund über die Freiheit von Amerikanischer Faulbrut.
  • Durch ein positives Gutachten des Amtstierarztes, der für die Bienenstände zuständig ist, von dem aus mit den Bienenvölkern gewandert werden soll.
  • Durch ein positives Gutachten eines bestellten Bienenseuchensachverständigen, der für die Bienenstände zuständig ist, von dem aus mit den Bienenvölkern gewandert werden soll.

Wie muss ich eine Wanderung melden?

© CC BY-SA 4.0, Isiwal

Mindestens 8 Tage vorher bei der Gemeinde...

§ 10 Oö Bienenzuchtgesetz

Die Wanderung mit Bienenvölkern muss mindestens 8 Tage vor dem beabsichtigten Aufstellungstermin an die Gemeinde, in deren Gebiet der vorgesehene Aufstellungsort gelegen ist, unter Angabe des Aufstellungsplatzes schriftlich gemeldet werden. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

  • Eine Wanderbescheinigung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich für das betreffende Kalenderjahr.
  • Der Nachweis über die Zustimmung des Verfügungsberechtigten für das Grundstück, auf dem der jeweilige Wanderbienenstand errichtet werden soll.
  • Gegebenenfalls Nachweise über die Vereinbarung von geringeren Abständen zu anderen Bienenständen oder Nachbargrundstücken als es das Gesetz vorsieht.

Welche Abstände müssen eingehalten werden?

Abstände zu anderen Bienenständen...

§ 8 Oö Bienenzuchtgesetz

Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen sind unterschiedliche Mindestabstände zu anderen Bienenständen und zu einer Grundstücksgrenze einzuhalten, je nachdem wie viele Bienenvölker aufgestellt werden.

Zu anderen Bienenständen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

  • Werden auf einem Wanderbienenstand mehr als 30 Bienenvölker aufgestellt, ist ein Mindestabstand von 1000 Metern zu anderen Bienenständen einzuhalten.
  • In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 500 Metern einzuhalten.

Ein geringerer Abstand ist zulässig, wenn zwischen den Beteiligten geringere Abstände vereinbart werden.


Abstände zu Grundstücksgrenzen...

§ 9 Oö Bienenzuchtgesetz

Zu einer Grundstücksgrenze sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

  • Zu Grundstücken, auf denen sich Krankenanstalten, Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kindergärten, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen des Bienenstandes aus gerechnet ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten.
  • Zu allen anderen Grundstücken ist ein Abstand von mindestens 10 Metern einzuhalten.

Ein geringerer Abstand ist zulässig, wenn zwischen den Beteiligten geringere Abstände vereinbart werden.


Welche Regeln gelten in Sperrzonen?

Niemand verlässt das Gebiet...

§ 3a BSG

Bei Auftreten von Amerikanischer Faulbrut, einer hochansteckenden Brutkrankheit der Honigbiene, erlässt die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperrzone mit einem Radius von 3 km um den betroffenen Bienenstand. Aus dieser Zone dürfen keine Bienenvölker herausgebracht werden. Das Einbringen von Bienenvölkern ist nur nach behördlicher Genehmigung erlaubt.


Welche Regeln gelten in Schutzgebieten um Belegstellen?

Niemand, außer den Haltern der Belegstelle, wandert hinein...

§ 13 Oö Bienenzuchtgesetz

Belegstellen dienen der kontrollierten Anpaarung von Königinnen. Um sie werden Schutzgebiete mit einem Radius von 4 Kilometern errichtet, in denen nur Drohnenvölker einer ganz bestimmten Herkunft gehalten werden dürfen. Wanderbienenstände dürfen in diesen Schutzgebieten natürlich nicht errichtet werden.

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