Die Grundregeln der Bienenhaltung

Die Bienenzucht und -haltung ist in Gesetzgebung und Vollziehung Ländersache und wird in Oberösterreich durch das Oö. Bienenzuchtgesetz geregelt. Gemäß den dort angegebenen Bestimmungen regelt dieses Gesetz das Halten und die Zucht von Bienen einschließlich der Wanderung mit Bienen in Oberösterreich sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.

Zusätzlich zu den Regelungen dieses Landesgesetzes sind für die Imkerei insbesondere noch veterinärrechtliche Vorschriften (Bienenseuchengesetz, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung), tierschutzrechtliche Vorschriften (Tierschutzgesetz), tiertransportrechtliche Vorschriften und lebensmittelrechtliche Vorschriften des Bundes sowie das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zu beachten.


Wer darf Bienen halten?

© Theresa Frühwirth

Im Grunde genommen Jeder und Jede...

§ 1 (2) Oö Bienenzuchtgesetz

Gemäß dem Oö. Bienenzuchtgesetz ist die Bienenwirtschaft ein Teil der Landwirtschaft. Ihre Ausübung steht jeder Person frei. Damit gibt es auch (derzeit) keine gesetzlich vorgeschriebene berufliche Mindestqualifikation zur Ausübung der Imkerei.


Muss ich mich irgendwo melden?

© Statistik Austria

Ja, und zwar innerhalb von 7 Tagen...

§ 4 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung

Personen, die mit der Bienenhaltung beginnen, müssen sich innerhalb einer Frist von 7 Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde melden, um sich beim Veteriärinformationssystem (VIS) zu registrieren. Die An- und Abmeldung der Bienenhaltung kann bei den Veterinärabteilungen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, bei manchen Ortsvereinen oder online über ein Registrierungsformular erfolgen.

Nach der schriftlichen Verständigung über die Aufnahme ins VIS und die Übermittlung der VIS Zugriffsberechtigung müssen von der Imkerin/vom Imker innerhalb von 30 Tagen die Angaben zu den Bienenstandorten im VIS eingetragen werden.

Jede Änderung der Bienenstandorte sowie die Aufgabe eines Standortes müssen innerhalb einer Frist von 7 Tagen im VIS eingetragen werden.

Zwei Mal pro Jahr muss die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten und besiedelten Bienen­stöcke ins VIS eingetragen werden, und zwar zu den Stichtagen

  • 30. April, diese Angabe muss bis spätestens 30. Juni im VIS eingetragen werden
  • 31. Oktober, diese Angabe muss bis spätestens 31. Dezember im VIS eingetragen werden.

Wie sind Bienenstände zu kennzeichnen?

© Eva Kail/LK Niederösterreich

Mit VIS-Nummer...

§ 36a Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung

Gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung sind Bienenstände an gut sichtbarer Stelle und dauerhaft mit der VIS-Registrierungsnummer der Imkerin/des Imkers zu kennzeichnen.

Es wird empfohlen den Bienenstand darüber hinaus mit Name, Anschrift und Telefonnummer zu kennzeichnen damit im Schadensfall mit dem Besitzer/der Besitzerin Kontakt aufgenommen werden kann.


Was ist ein Heimbienenstand, was ein Wanderbienenstand?

Bienenstand

§ 2 Oö Bienenzuchtgesetz

Ein Bienenstand ist jeder Standort an dem mindestens ein Bienenstock steht, unabhängig davon, ob sich darin auch Bienenvölker befinden.


Heimbienenstand

§ 2 Oö Bienenzuchtgesetz

Als Heimbienenstand gelten alle Standorte, die ortsfest und dauernd sind und insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind.


Wanderbienenstand

Alle Bienenstände, die keine Heimbienenstände sind, sind Wanderbienenstände.


Was muss ich bei der Aufstellung von Heimbienenständen beachten?

Das hängt ab von verschiedenen Faktoren ab...

§ 3 Oö Bienenzuchtgesetz

Bei der Aufstellung oder Erweiterung von Heimbienenständen sind Mindestabstände von den Flugöffnungen zu einer Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese sind unterschiedlich groß, je nachdem, wie das benachbarte Grundstück genutzt wird:

  • Zu Grundstücken, auf denen sich Krankenanstalten, Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kindergärten, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen des Bienenstandes aus gerechnet ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten.
  • Zu allen anderen Grundstücken ist ein Abstand von mindestens 10 Metern einzuhalten.

Ein geringerer Abstand als 10 Meter ist zulässig, wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

  • Mit den Eigentümern des angrenzenden Grundstückes wird ein geringerer Abstand vereinbart.
  • Zwischen Fluglochöffnungen und angrenzendem Grundstück befindet sich ein Hindernis (eine Mauer, Planke, dichte Pflanzung oder dergleichen). Dieses Hindernis muss in einer Entfernung von mindestens 4 Metern von den Fluglochöffnungen stehen. Es muss mindestens 2 Meter höher sein als die Fluglochöffnungen und es muss auf beiden Seiten mindestens 2 Meter länger sein als der Bienenstand.
  • Das Nachbargrundstück ist unbebaut und die Fluglochöffnungen liegen mindestens 3 Meter höher als das Nachbargrundstück.
  • Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder das Magistrat können unter bestimmten Voraussetzungen einen geringeren Abstand mit Bescheid bewilligen.

Was ist bei Räuberei zu tun?

Ursache unverzüglich beseitigen...

§ 5 Oö Bienenzuchtgesetz

Kommt es an einem Bienenstand zu einer Räuberei, muss die Halterin/der Halter der beraubten Bienenvölker die Ursache dafür so schnell wie möglich feststellen. Liegt die Ursache für die Räuberei am eigenen Bienenstand, muss sie beseitigt werden.

Die Halterin/der Halter der raubenden Bienenvölker muss etwas unternehmen, damit seine/ihre Bienen aufhören zu rauben.


Wie sind Beuten aufzubewahren und zu transportieren?

Bienendicht verschlossen...

§ 6 Oö Bienenzuchtgesetz

Bienen dürfen nur in bienendicht verschlossenen Behältern transportiert werden. Ausreichende Luftzufuhr muss sichergestellt werden. Der Transport sollte während der Dämmerung oder in der Nacht erfolgen.


Leere Bienenstöcke, aber auch Honig, Waben und Wachsvorräte sollten immer bienendicht verschlossen aufbewahrt werden, um zu vermeiden, dass eine Räuberei ausgelöst wird und dass Krankheiten verbreitet werden.


Welche Bienenrassen darf ich in Oberösterreich halten?

© Peter Frühwirth

Alle...

In Oberösterreich ist die Haltung von Bienen nicht auf bestimmte Unterarten von Apis mellifera, Rassen oder Zuchtrichtungen eingeschränkt.


Wem gehört ein Bienenschwarm?

Das kommt darauf an, wie lange er dort hängt...

§ 384 ABGB, § 4 Oö Bienenzuchtgesetz

Laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gehört ein Bienenschwarm zwei Tage lang der/dem ursprünglichen Eigentümerin/Eigentümer. Fängt er den Bienenschwarm in diesem Zeitraum nicht ein (wobei sie/er auch fremde Grundstücke betreten darf), so darf ihn auf öffentlichem Grund jede/jeder, auf privaten Grund die/der jeweilige Eigentümerin/Eigentümer einfangen und behalten. Entsteht beim Einfangen des Schwarms ein Schaden, so ist dieser der/dem jeweiligen Grundeigentümerin/Grundeigentümer zu ersetzen.

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